Urteile » Reiserecht
Fluggesellschaft muss bei Vogelschlag beim Start beweisen dass sie alle ihr möglichen Maßnahmen unternommen hat um eine Verspätung zu verhindern
Im Falle eines gekündigten Luftbeförderungsvertrages muss sich der Luftfrachtführer die durch anderweitige Buchung erzielten oder böswillig nicht erzielten Erlöse gemäß § 649 S. 2 BGB anrechnen lassen
1. Die Luftbeförderung gehört bei einer Flugreise zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptleistung. Der Reisevertrag muss die Frage regeln, wann sie erbracht werden soll.
2. Der Z
Triebwerkschaden infolge Vogelschlags stellt aussergewöhnlichen Umstand iSd VO (EG) 261/04 dar
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