Aktuelles
[Vertrags- und Verbrauchervertragsrecht]
Erhöhte Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist unwirksam
20.02.2013Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam, wenn hiernach der Kunde bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto ein über der für das Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder das Kreditinstitut bei der Neueinrichtung eines Pfändungsschutzkontos ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. (Leitsatz des Gerichts)
BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 500/11 (OLG Nürnberg), BeckRS 2012, 24815
BGH, Urteil vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12 (OLG Bremen), BeckRS 2012, 24814
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