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[Grundstücksrecht]
Weniger Abwassergebühren bei Gartenbewässerung
03.12.2012Das OVG Münster hat in einem Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren, Frischwassermengen, die nachweislich für die Gartenbewässerung verwendet worden sind, in Abzug zu bringen sind. Eine durch Satzung geregelte Bagatellgrenze ist unwirksam.
Das Oberverwaltungsgericht gab insofern einer Klage eines Grundstückseigentümers statt und hob den Schmutzwassergebührenbescheid auf. Bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren werde nach dem sogenannten Frischwassermaßstab die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei zulässig, wenn die Satzung vorsehe, dass Mengen, die nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte werden - etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung - abgezogen werden. Eine Bagatellgrenze von 20 cbm Wasser ist wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, da der Gebührenpflichtige Schmutzwassergebühren entrichten müsse, obwohl er die öffentliche Abwasseranlage nachweisbar nicht in Anspruch nehme.
Bei Fragen zum Grundstücksrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte Horst Fromlowitz und Hendrik Fromlowitz zur Verfügung.
