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[Arbeitsrecht]
Keine automatische Abfindung
19.05.2021Im Volksmund existiert die Überzeugung, dass die arbeitgeberseitige Kündigung eines Arbeitsverhältnisses automatisch dazu führt, dass dem/der Arbeitnehmer*in ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht. Dies ist so nicht ganz richtig. Eine Abfindung steht dem /der Arbeitnehmer*in nur zu, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht. In dieser Kündigung muss der Hinweis enthalten sein, dass er die Kündigung auf dringende betriebliche Gründe stützt und der/die Arbeitnehmer*in eine Abfindung beanspruchen kann, wenn er/sie die Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG verstreichen lässt. Bei allen anderen arbeitgeberseitigen Kündigungen hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ob der Arbeitnehmer bei einer solchen Kündigung dennoch eine Abfindung erhalten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier ist insbesondere relevant, ob der Arbeitgeber eine wirksame Kündigung ausgesprochen hat. Ist dies nicht der Fall, könnte je nach Situation dennoch für den Arbeitnehmer eine Abfindung herausspringen.
